11. Mai 2020 | Lennart Rübke
Transparenzregister
Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine
Im Januar hatte der BMCO aus dem Bundestag erfahren, dass die Eintragung der wirtschaftlich Bevollmächtigten im Transparenzregister für Vereine von nun an gebührenfrei und automatisiert ablaufe. Der Bundesanzeiger veröffentlichte allerdings anderslautende Aussagen. Nun konnte auf Grund der hervorragenden Kontakte des Deutschen Chorverbands eine klärende Auskunft des Bundesfinanzministeriums erlangt werden.
Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ist seit dem Jahr 2020 möglich.
Diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts. Die Antragstellung kann nach Registrierung ausschließlich über die Internetseite des Transparensregisters erfolgen.
Auch wenn die nun gültige Lösung nicht so bürokratiearm ist, wie es für die Amateurmusik wünschenswert wäre, so werden nach der Antragstellung zumindest keine weiteren Gebühren fällig.
Weitere Infos zu diesem Thema.
News & Aktuelles Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag